Was tun nach einem Fahrradunfall?

Auch dem vorsichtigsten Radfahrer kann es passieren, dass er - unschuldig oder nicht - in einen Unfall verwickelt wird. Dann sollten Sie wissen, was zu tun ist:
Auf jeden Fall sollten Sie anhalten, die Unfallstelle sichern und Verletzten helfen. Unterlassene Hilfeleistung und Unfallflucht sind strafbar. Bei Verletzungen und gröberen Sachschäden ist es notwendig, die Polizei und ggf. den Notarzt zu rufen. Wenn Sie selbst gestürzt sind, sollten Sie vorsichtig mit der Annahme sein, es sei schon nichts passiert. Oft stellt sich erst später heraus, dass Sie verletzt sind, und dann fällt der Nachweis schwer, dass die Verletzung auf den Unfall zurückzuführen ist. Auf jeden Fall sollten Sie Strafantrag stellen, wenn Sie verletzt wurden. Das ist auch später noch möglich.
Für die Beweissicherung sollten die Fahrzeuge an Ort und Stelle bleiben, bis ihre Position auf dem Pflaster markiert wurde. Folgendes sollte notiert werden:

  • Namen und Kennzeichen der Beteiligten,
  • Zeugen,
  • Zeit und Ort,
  • Unfallhergang,
  • Wetter,
  • Länge der Bremsspur,
  • Kfz-Versicherung und
  • Tagebuchnummer der Polizei.

Schadensersatz

Wen keine Schuld trifft, der hat Anspruch auf Schadensersatz. Sind beide Seiten schuldig, wird der Schaden entsprechend aufgeteilt.

Personenschäden

unbedingt Arzt aufsuchen, rechtliche Ansprüche stützen sich im Streitfall auf das ärztliche Attest, Kosten zur Wiederherstellung der Gesundheit werden ersetzt, unter bestimmten Voraussetzungen Ersatz für Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, Vermehrung der Bedürfnisse oder Erschwerung des Fortkommens.

Sach- und Vermögensschäden

entstandener Sachschaden (Wertersatz bei Totalschaden, ansonsten Reparaturkosten und ggf. ein Ersatz des verbleibenden "merkantilen Minderwerts") wird ersetzt;
wenn das Fahrrad beschädigt ist oder der Verdacht besteht, sollten Sie sich einen Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt (Kosten für den Voranschlag müssen erstattet werden) beschaffen, die beschädigten Teile ersetzen und die notwendigen Arbeiten ausführen lassen;
bei einem teuren Rad lohnt sich auch die Inanspruchnahme eines Fahrradsachverständigen.

Radfahrer haben Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung, sofern das Rad nicht nur zu Sport- und Freizeitzwecken genutzt wird - für die notwendige Reparaturzeit können Sie den Mietpreis eines entsprechenden Rades beanspruchen;
der Wert eines Rades lässt sich eventuell der - leider nicht vollständigen - Schwacke-Liste entnehmen (Liste in größeren Bibliotheken und bei manchen Fahrradhändlern erhältlich);
bei Schäden an Kleidung und Gepäck:
Liste mit Kaufpreis und Alter der Teile aufstellen, diese sollten möglichst bis zur Erstattung des Preises im defekten Zustand aufbewahrt werden;
Einkommensverlust:
muss aus Verdienstabrechnungen ermittelt werden und ist dann voll erstattungsfähig; Zusätzliche Aufwendungen:
für Porto, Telefongebühren und Fahrtkosten werden von Versicherungen pauschal in Höhe von 15 - 25 EUR ersetzt (meist ohne Einzelnachweis);
Rechtsberatung ist zweckmäßig und bei Körperschäden unerlässlich. Kosten müssen vom Unfallverursacher getragen werden. Ansprüche sollten schnellstmöglich geltend gemacht werden. Dabei muss der Vorgang geschildert und Belege möglichst in Kopie beigefügt werden. Auch wenn noch Rechnungen fehlen, sollte der Schaden schon geltend gemacht und die Schadenshöhe alsbald genannt werden. Behalten Sie Kopien zurück, damit Sie später noch wissen, was Sie wann verlangt haben! Außerdem sollten Sie sich nicht auf telefonische Verhandlungen oder Versprechungen einlassen.
Falls Sie einen Unfall zu Fuß oder mit dem Rad schuldhaft verursachen, übernimmt Ihre Haftpflichtversicherung die bei anderen aufgetretenen Schäden. Sie sollten Ihrer Versicherung den Unfall auch dann detailliert melden, wenn Sie sich unschuldig fühlen. Der Versicherungsnehmer ist meist dazu verpflichtet, und die Schuldfrage kann später vor Gericht anders entschieden werden, als Sie zunächst dachten. Die Versicherung kann sich sonst weigern, den Schaden zu übernehmen.

 

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